Ratgeber  Mikroabplatzungen

an keramischen Belägen beim Schneiden

Was ist technisch unvermeidbar und wann liegt ein Mangel vor?

Keramische Beläge wie Feinsteinzeug und glasierte Keramik werden bei der Verlegung häufig zugeschnitten. Beim Schneiden mit Diamantwerkzeugen können an den Schnittkanten kleinste Kantenveränderungen entstehen. Nicht jede kleine Abweichung stellt jedoch automatisch einen Mangel dar.

Entscheidend ist immer die konkrete Situation: Material, Verarbeitung, Sichtbarkeit, Nutzung und die vereinbarte Ausführungsqualität.

Warum können Mikroabplatzungen entstehen?

Keramische Werkstoffe sind sehr hart und spröde. Beim Trennen wirken hohe Kräfte auf die Oberfläche und die Schnittkante. Je nach Material, Werkzeugqualität, Schnittgeschwindigkeit, Kühlung und Erfahrung des Verarbeiters können geringfügige Ausbrüche entstehen.

Besonders empfindlich können sein:

* glasierte Keramik durch die Glasurschicht,
* sehr harte Feinsteinzeugplatten,
* dünne Plattenformate,
* sichtbare Schnittkanten ohne Abdeckung.

Ein fachgerechter Schnitt bedeutet jedoch nicht, dass jede technisch mögliche Mikroskopkante vollständig ausgeschlossen werden kann. Die Schnittqualität muss trotzdem dem vorgesehenen Einsatzbereich entsprechen.

Gibt es feste Millimetergrenzen?

Eine allgemeingültige DIN- oder gesetzliche Millimetertoleranz für Mikroabplatzungen an keramischen Schnittkanten gibt es nicht.

Es existiert daher keine Regel wie:

„Bis 0,5 mm ist erlaubt“ oder „Ab 1 mm liegt automatisch ein Mangel vor“.

Eine solche Aussage wäre fachlich und rechtlich nicht korrekt.

Die Bewertung erfolgt immer im Einzelfall. Dabei sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:

* Ist die Kante sichtbar oder verdeckt?
* Befindet sie sich an einer normalen Fläche oder an einer hochwertigen Sichtkante?
* Wie stark fällt die Beeinträchtigung bei üblicher Betrachtung auf?
* Wurde eine besondere Ausführungsqualität vereinbart?
* Wurde die Arbeit fachgerecht ausgeführt?

Wann kann eine Reklamation berechtigt sein?

Eine Beanstandung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn:

* sichtbare Schnittkanten deutlich beschädigt sind,
* größere Ausbrüche oder Ausmuschelungen vorhanden sind,
* die Oberfläche optisch störend beeinträchtigt wird,
* Risse von der Schnittkante ausgehen,
* die Kante nicht dem geschuldeten Erscheinungsbild entspricht,
* die Schäden auf eine nicht fachgerechte Verarbeitung zurückzuführen sind.

Besonders hohe Anforderungen gelten bei:

* offenen Abschlusskanten,
* Treppenstufen,
* Arbeitsplatten,
* dekorativen Sichtflächen,
* hochwertigen Großformatplatten.

Wann handelt es sich eher um eine normale Bearbeitungsspur?

Kleinste Bearbeitungsspuren können je nach Material und Verarbeitung technisch bedingt sein.

Dies gilt insbesondere, wenn:

* die Schnittkante später verdeckt wird,
* keine optische Beeinträchtigung entsteht,
* die Gebrauchstauglichkeit nicht eingeschränkt ist,
* die Ausführung dem üblichen Qualitätsstandard entspricht.

Eine Beurteilung erfolgt nicht mit einer Lupe oder unter Laborbedingungen, sondern nach der üblichen Betrachtung des fertigen Bauwerks.

Welche Regelwerke sind zu beachten?

Für Fliesen- und Plattenarbeiten sind insbesondere folgende technische Grundlagen relevant:

ATV DIN 18352 – Fliesen- und Plattenarbeiten
Die Norm beschreibt Anforderungen an die Ausführung von Fliesen- und Plattenarbeiten. Sie enthält jedoch keine allgemeine Tabelle mit zulässigen Millimeterwerten für Mikroabplatzungen.

Merkblätter des Fachverbandes Fliesen und Naturstein (FFN) im Zentralverband Deutsches Baugewerbe
Die Merkblätter geben technische Hinweise zur fachgerechten Planung und Ausführung von Fliesenarbeiten. Sie unterstützen die Beurteilung der geschuldeten Qualität und der anerkannten Regeln der Technik.

Je nach Situation können außerdem Herstellerangaben, Verarbeitungsrichtlinien und die ,,vereinbarte Beschaffenheit eine Rolle spielen.´´

Was sagt die Rechtsprechung?

Die Rechtsprechung stellt klar, dass nicht nur technische Funktionen, sondern auch die optische Beschaffenheit einer Leistung rechtlich relevant sein kann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch optische Abweichungen einen Mangel darstellen können, wenn die vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit nicht erreicht wird.

Hinweis auf die Rechtsprechung:

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.01.2011, Az. VII ZR 65/10

Der BGH stellt darin klar, dass optische Beeinträchtigungen bei Werkleistungen grundsätzlich einen Mangel begründen können, wenn sie die geschuldete Qualität unterschreiten.

Das Urteil betrifft keine speziellen Mikroabplatzungen an keramischen Schnittkanten. Die Bewertung einer Schnittkante muss daher immer anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen.

Praktische Empfehlung bei einer Beanstandung

Bei vermuteten Mängeln sollten folgende Punkte geprüft werden:

1. Fotos bei normaler Betrachtung erstellen
2. Position der Abplatzung dokumentieren
3. Sichtbarkeit im eingebauten Zustand bewerten
4. Material und Format der Platte festhalten
5. Ausführung mit den vereinbarten Anforderungen vergleichen

Eine sachliche Prüfung ist wichtiger als eine reine Betrachtung einzelner Millimeterwerte.

Fazit

Mikroabplatzungen an keramischen Schnittkanten sind nicht automatisch ein Mangel. Entscheidend ist nicht allein die Größe einer Abplatzung, sondern die Gesamtsituation.

Eine fachgerechte Ausführung muss die anerkannten Regeln der Technik einhalten und die vereinbarte Qualität erreichen. Sichtbare, störende oder vermeidbare Beschädigungen können einen Mangel darstellen. Kleine technisch bedingte Bearbeitungsspuren können dagegen je nach Situation hinnehmbar sein.

Die Beurteilung erfolgt immer nach dem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung von Technik, Regelwerken und Rechtsprechung.

 

 

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